KI/ISO 42001

EU AI Act Risikoklassen: Die 4 Stufen mit Beispielen

EU AI Act Risikoklassen: Die 4 Stufen mit Beispielen
Kurz beantwortet

Der EU AI Act teilt KI-Systeme in vier Risikoklassen: unannehmbares Risiko (verboten), hohes Risiko (strenge Pflichten ab Dezember 2027 bzw. August 2028), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten seit August 2026) und minimales Risiko (keine Pflichten). Zusätzlich gelten eigene Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck wie große Sprachmodelle. Entscheidend ist der Einsatzzweck, nicht die Technologie.

Ob ein KI-System unter strenge Pflichten fällt, unter ein Verbot oder unter gar keine Regel, entscheidet im EU AI Act eine einzige Frage: In welche Risikoklasse gehört es? Genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehleinschätzungen. Manche Unternehmen halten ihren Chatbot fälschlich für ein Hochrisiko-System, andere übersehen, dass ihre Recruiting-Software längst eines ist.

Dieser Artikel erklärt die vier Risikoklassen der KI-Verordnung mit konkreten Beispielen aus dem Unternehmensalltag, zeigt die Sonderregeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und führt Schritt für Schritt durch die Selbsteinstufung. Alle Fristen auf dem Stand von September 2026 — also nach der Änderungsverordnung vom Juli 2026, die die Hochrisiko-Termine neu gesetzt hat.

Warum der AI Act mit Risikoklassen arbeitet

Die EU hat sich bewusst gegen ein Pauschalgesetz entschieden, das jede KI gleich behandelt. Stattdessen gilt: Die Regulierung folgt dem Risiko für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Eine Rechtschreibkorrektur kann wenig Schaden anrichten, eine KI, die über Kredite oder Jobs entscheidet, sehr viel.

Das Vier-Stufen-Modell im Überblick:

StufeRisikoklasseRechtsfolgeGilt seit / ab
1Unannehmbares RisikoVerbot (Artikel 5)2. Februar 2025; weitere Verbote ab 2. Dezember 2026
2Hohes RisikoStrenge Pflichten und Konformitätsbewertung2. Dezember 2027 (Anhang III) bzw. 2. August 2028 (Anhang I)
3Begrenztes RisikoTransparenzpflichten (Artikel 50)2. August 2026
4Minimales RisikoKeine besonderen Pflichten

Wichtig: Die Klassen beziehen sich auf den konkreten Einsatzzweck eines Systems, nicht auf die Technologie dahinter. Dasselbe Sprachmodell kann als Brainstorming-Hilfe minimales Risiko haben und als automatischer Bewerbungsfilter ein Hochrisiko-System sein.

Stufe 1: Verbotene KI-Praktiken

Artikel 5 verbietet KI-Praktiken, die die EU als unvereinbar mit den Grundrechten einstuft. Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 und treffen Anbieter wie Betreiber gleichermaßen. Dazu zählen unter anderem:

  • Social Scoring — die Bewertung von Personen anhand ihres Sozialverhaltens mit sachfremden Nachteilen
  • Gezielte Manipulation, die Menschen unterschwellig zu schädlichem Verhalten bewegt
  • Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit von Kindern, älteren oder beeinträchtigten Menschen
  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit engen Ausnahmen für Medizin und Sicherheit)
  • Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungskameras für Gesichtsdatenbanken
  • Biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen wie politischer Einstellung oder sexueller Orientierung

Die Änderungsverordnung vom Juli 2026 hat die Liste erweitert: Ab dem 2. Dezember 2026 sind zusätzlich Systeme verboten, die nicht einvernehmliche intime Darstellungen erzeugen (sogenannte Nudify-Anwendungen) oder Missbrauchsmaterial von Kindern generieren.

Für den betrieblichen Alltag besonders relevant ist das Verbot der Emotionserkennung am Arbeitsplatz: Eine Software, die in Videokonferenzen die Stimmung von Mitarbeitenden analysiert, ist keine Grauzone, sondern verboten.

Stufe 2: Hochrisiko-KI — die zwei Wege in Anhang I und Anhang III

Hochrisiko-Systeme sind erlaubt, unterliegen aber den strengsten Pflichten der Verordnung. Ein System wird auf zwei Wegen zum Hochrisiko-System:

  • Anhang I (produktbezogen): Die KI ist Sicherheitsbauteil eines Produkts, das ohnehin einer EU-Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegt — etwa Maschinen, Aufzüge, Medizinprodukte oder Spielzeug. Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2028.
  • Anhang III (einsatzbezogen): Die KI wird in einem der gelisteten sensiblen Bereiche eingesetzt. Diese Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Die Anhang-III-Bereiche mit typischen Beispielen: Biometrie, kritische Infrastruktur (etwa Steuerung von Strom- und Wassernetzen), Bildung (automatische Prüfungsbewertung), Beschäftigung (KI-gestützte Bewerberauswahl, Beförderungs- und Kündigungsentscheidungen), wesentliche private und öffentliche Dienste (Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung bei Lebens- und Krankenversicherungen), Strafverfolgung, Migration sowie Justiz und demokratische Prozesse.

Für Anbieter solcher Systeme gilt das volle Programm: Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Genauigkeits- und Robustheitsanforderungen, Konformitätsbewertung und Registrierung in einer EU-Datenbank. Betreiber müssen unter anderem die Betriebsanleitung einhalten, Eingabedaten kontrollieren und den Betrieb überwachen.

Die Rückausnahme: Wann ein Anhang-III-System doch nicht hochriskant ist

Nicht jedes System in einem Anhang-III-Bereich ist automatisch Hochrisiko. Artikel 6 Absatz 3 nimmt Systeme aus, die kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellen — die Änderungsverordnung von 2026 hat diese Ausnahme präzisiert. Herausfallen können Systeme, die:

  • nur eng begrenzte Verfahrensaufgaben erledigen (etwa Bewerbungsunterlagen sortieren und Dubletten erkennen),
  • das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit lediglich verbessern (etwa Textglättung eines fertigen Gutachtens),
  • Entscheidungsmuster nur nachträglich erkennen, ohne menschliche Bewertungen zu ersetzen, oder
  • rein vorbereitende Aufgaben übernehmen.

Achtung: Sobald ein System Profiling natürlicher Personen betreibt, greift die Ausnahme nicht. Und wer sich auf die Ausnahme beruft, muss die Einschätzung dokumentieren — eine bloße Behauptung genügt nicht. Im Zweifel gilt: Einstufung schriftlich begründen und von fachkundiger Seite prüfen lassen.

Stufe 3: Begrenztes Risiko — die Transparenzpflichten

Die dritte Stufe betrifft KI, bei der das Hauptrisiko in der Täuschung liegt: Menschen sollen wissen, wann sie es mit KI zu tun haben. Die Pflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026 und wurden von der Änderungsverordnung nicht verschoben:

  • Chatbots und KI-Assistenten: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer Maschine kommunizieren — außer es ist offensichtlich.
  • Synthetische Inhalte: KI-generierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar als solche gekennzeichnet sein. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, endet die Übergangsfrist für diese technische Markierung am 2. Dezember 2026.
  • Deepfakes: Täuschend echte Darstellungen realer Personen, Orte oder Ereignisse müssen offengelegt werden.
  • Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Betroffene müssen informiert werden, soweit die Anwendung überhaupt zulässig ist.

Für die meisten KMU ist diese Stufe die praktisch wichtigste: Wer einen Chatbot auf der Website betreibt oder KI-Bilder im Marketing einsetzt, hat hier bereits heute konkrete Pflichten.

Stufe 4: Minimales Risiko — der Normalfall

Die vierte Klasse umfasst alles, was in keine der oberen Stufen fällt: Spamfilter, Rechtschreib- und Grammaturkorrektur, Übersetzungstools, Produktempfehlungen im Onlineshop, vorausschauende Wartung in der Produktion, KI-gestützte Terminplanung. Der AI Act stellt hierfür keine besonderen Anforderungen.

Das bedeutet nicht, dass gar nichts gilt: DSGVO, Urheberrecht, Geschäftsgeheimnisschutz und arbeitsrechtliche Regeln bleiben unberührt. Und die Pflicht zur Förderung von KI-Kompetenz nach Artikel 4 gilt unabhängig von der Risikoklasse für alle Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder betreiben. Freiwillige Verhaltenskodizes werden für diese Klasse ausdrücklich ermutigt — ein Ansatzpunkt, den viele Unternehmen über eine interne KI-Richtlinie abdecken.

Der Sonderfall: KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)

Große Sprach- und Bildmodelle wie GPT, Claude oder Gemini passen nicht sauber in das Vier-Stufen-Schema, denn sie sind keine fertigen Anwendungen, sondern Grundlagentechnologie. Der AI Act widmet ihnen deshalb ein eigenes Kapitel mit eigenen Fristen: Die GPAI-Regeln gelten seit dem 2. August 2025; Modelle, die vorher auf dem Markt waren, müssen bis zum 2. August 2027 nachziehen.

Anbieter solcher Modelle müssen technische Dokumentation bereitstellen, Informationen für nachgelagerte Anbieter liefern, das EU-Urheberrecht achten und eine Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen. Für besonders leistungsfähige Modelle mit systemischem Risiko kommen Modellevaluierungen, Risikominderung und Meldepflichten hinzu.

Für den Mittelstand ist vor allem eines wichtig: Diese Pflichten treffen die Modellanbieter, nicht die Nutzer. Wer auf GPT oder Claude aufbauende Anwendungen betreibt, wird dadurch allein nicht zum GPAI-Anbieter — bleibt aber für den eigenen Einsatzzweck in der normalen Risikoklassen-Logik.

Selbsteinstufung in vier Schritten

So ordnen Sie jedes KI-System in Ihrem Unternehmen ein:

  1. Inventar erstellen: Listen Sie alle KI-Systeme auf — auch die in Fachsoftware eingebauten Funktionen und die Tools, die Mitarbeitende auf eigene Faust nutzen.
  2. Verbote prüfen: Fällt der Einsatzzweck unter Artikel 5? Dann sofort abstellen.
  3. Hochrisiko prüfen: Ist die KI Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts (Anhang I) oder wird sie in einem Anhang-III-Bereich eingesetzt? Falls ja: Greift die Rückausnahme des Artikel 6 Absatz 3? Einschätzung dokumentieren.
  4. Transparenz prüfen: Interagiert das System mit Menschen oder erzeugt es Inhalte? Dann Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach Artikel 50 umsetzen.

Genau diese Systematik — Inventar, Risikobewertung, dokumentierte Einstufung, definierte Verantwortlichkeiten — ist auch der Kern eines KI-Managementsystems nach ISO/IEC 42001. Ein ISO-42001-Zertifikat ist kein Konformitätsnachweis nach dem AI Act; die Konformitätsbewertung für Hochrisiko-Systeme bleibt ein eigenes Verfahren. Aber die Norm liefert das Gerüst, mit dem die Einstufung nachvollziehbar, wiederholbar und gegenüber Kunden nachweisbar wird — statt einer Einmalaktion in einer Excel-Tabelle.

Häufige Fragen

Vier: unannehmbares Risiko (verboten), hohes Risiko (strenge Pflichten mit Konformitätsbewertung), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko (keine besonderen Pflichten). Daneben gelten eigene Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), die quer zu den vier Klassen liegen, weil sie Grundlagentechnologie und keine fertige Anwendung sind.

Nein, nicht als solches. ChatGPT ist eine Anwendung auf Basis eines GPAI-Modells, dessen Anbieter eigene Pflichten hat. Entscheidend für Ihr Unternehmen ist der Einsatzzweck: Texte entwerfen oder zusammenfassen ist minimales bis begrenztes Risiko. Würden Sie damit aber automatisiert Bewerbungen bewerten, wäre dieser Einsatz ein Hochrisiko-Anwendungsfall nach Anhang III.

Nach der Änderungsverordnung vom Juli 2026 gelten sie für eigenständige Systeme nach Anhang III (etwa Recruiting- oder Kredit-KI) ab dem 2. Dezember 2027 und für KI in regulierten Produkten nach Anhang I (etwa Maschinen oder Medizinprodukte) ab dem 2. August 2028. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen. Stand: September 2026.

Grundsätzlich das Unternehmen selbst — der AI Act setzt auf Selbsteinstufung anhand der Anhänge und des Artikels 6. Wer ein Anhang-III-System über die Rückausnahme als nicht hochriskant einstuft, muss das dokumentieren. Die Marktüberwachungsbehörden, in Deutschland federführend die Bundesnetzagentur, können Einstufungen überprüfen und korrigieren.

Systeme, deren Hauptrisiko die Täuschung ist: Chatbots, die mit Menschen interagieren, Generatoren für synthetische Bilder, Videos, Audio und Texte sowie Deepfakes. Hier gelten seit dem 2. August 2026 Transparenzpflichten nach Artikel 50: KI-Kontakt offenlegen und Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen. Für Altsysteme endet die Übergangsfrist zur technischen Markierung am 2. Dezember 2026.

Ja, bei der Systematik: Die Norm verlangt ein KI-Inventar, dokumentierte Risikobewertungen und klare Verantwortlichkeiten — genau die Werkzeuge, mit denen sich Risikoklassen sauber und wiederholbar zuordnen lassen. Ein ISO-42001-Zertifikat ersetzt aber keine Konformitätsbewertung nach dem AI Act. Es belegt, dass Ihr Unternehmen den KI-Einsatz systematisch steuert.

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Thomas Kowoll

Thomas KowollInhaber und Leitung Zertifizierung bei KCERT. Auditiert Managementsysteme nach ISO 9001, 14001, 45001, 27001 und 50001. Mehr über KCERT

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