Die Arbeitsschutz-Pflichten beginnen mit dem ersten Beschäftigten: Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft binnen einer Woche, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich sowie die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2. Mit wachsender Belegschaft kommen Stufen hinzu – etwa Sicherheitsbeauftragter und Arbeitsschutzausschuss ab mehr als 20 Beschäftigten.
Viele Betriebsinhaber glauben, Arbeitsschutz werde erst ab zehn oder zwanzig Mitarbeitenden ernst. Das ist ein teurer Irrtum: Das Arbeitsschutzgesetz gilt ab der ersten beschäftigten Person – Minijobber, Auszubildende und Aushilfen eingeschlossen. Wer nach einem Unfall keine Gefährdungsbeurteilung und keine dokumentierte Unterweisung vorweisen kann, riskiert Bußgelder, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und im Ernstfall strafrechtliche Ermittlungen gegen die Geschäftsführung persönlich.
Dieser Artikel sortiert die Pflichten als Stufenleiter: Was gilt ab dem ersten Beschäftigten, was kommt bei 2, 10, 20 und 50 dazu? Sie erhalten eine Übersichtstabelle mit Rechtsgrundlagen und praxisnahe Hinweise, wie ein Handwerksbetrieb die Anforderungen ohne eigenen Verwaltungsapparat erfüllt. Alle Angaben: Stand September 2026, ohne Anspruch auf Rechtsberatung.
Der Grundsatz: Die Verantwortung liegt bei der Unternehmensleitung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) adressiert eine Person unmissverständlich: den Arbeitgeber. Inhaberin, Geschäftsführer oder Vorstand tragen die Verantwortung dafür, dass Gefährdungen beurteilt, Maßnahmen umgesetzt und Beschäftigte unterwiesen werden – unabhängig von der Betriebsgröße. Aufgaben lassen sich delegieren, etwa an einen Meister oder eine Bauleiterin; die Pflicht zur Auswahl, Anleitung und Kontrolle der beauftragten Personen bleibt aber oben. Juristen sprechen bei Versäumnissen vom Organisationsverschulden.
Wichtig ist der Begriff „Beschäftigte“: Er umfasst neben Vollzeitkräften auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende, Praktikanten und in vielen Pflichten auch Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb. Ein Betrieb mit einem einzigen Minijobber steht damit bereits voll im Arbeitsschutzrecht. Für die Betreuungspflichten zählen Beschäftigte anteilig nach Arbeitszeit; für viele Schwellenwerte zählt dagegen die Kopfzahl – im Zweifel hilft die zuständige Berufsgenossenschaft bei der Einordnung.
Ab dem ersten Beschäftigten: das Pflichtpaket
Mit der Einstellung der ersten Person entsteht ein komplettes Grundpaket an Pflichten:
- Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: binnen einer Woche nach Gründung beziehungsweise Aufnahme der Beschäftigung (§ 192 SGB VII). Die BG ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und zugleich Aufsichtsinstanz.
- Gefährdungsbeurteilung: für jede Tätigkeit ermitteln, welche Gefährdungen bestehen, Maßnahmen ableiten und das Ergebnis dokumentieren (§§ 5 und 6 ArbSchG). Die früher diskutierte Erleichterung für Kleinstbetriebe existiert nicht mehr – dokumentiert werden muss auch im Ein-Mann-Betrieb mit Angestelltem.
- Unterweisung: vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und danach regelmäßig – nach DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich (§ 12 ArbSchG, § 29 JArbSchG). Ohne Nachweis gilt: nicht unterwiesen.
- Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung: Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – ja, auch im Kleinstbetrieb (Details im eigenen Abschnitt unten).
- Erste Hilfe und Notfallorganisation: geeignetes Erste-Hilfe-Material, Notrufmöglichkeit, Regelungen für Brandfall und Evakuierung (§ 10 ArbSchG, ASR A4.3).
- Persönliche Schutzausrüstung: kostenlos bereitstellen, Zustand prüfen, Tragen durchsetzen.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: je nach Tätigkeit Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge nach ArbMedVV organisieren – im Handwerk häufig relevant bei Lärm, Gefahrstoffen und Atemschutz.
- Mutterschutz: Für jede Tätigkeit ist eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz zu erstellen – auch wenn aktuell keine Frau im Betrieb arbeitet (§ 10 MuSchG).
Die Stufenleiter: Welche Pflicht ab welcher Betriebsgröße gilt
Die Übersicht zeigt die wichtigsten Schwellen. Maßgeblich sind teils anwesende Personen (Ersthelfer), teils regelmäßig Beschäftigte:
| Schwelle | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ab 1 Beschäftigtem | BG-Anmeldung, Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation, Unterweisung, Betreuung durch Betriebsarzt und Sifa, Erste-Hilfe-Material, PSA, arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung | § 192 SGB VII; §§ 5, 6, 10, 12 ArbSchG; ASiG; DGUV Vorschrift 2; ArbMedVV; § 10 MuSchG |
| Ab 2 anwesenden Versicherten | Mindestens 1 ausgebildeter Ersthelfer | DGUV Vorschrift 1, § 26 |
| Faktisch ab 1–2 Beschäftigten | Brandschutzhelfer: in der Regel mindestens 5 % der Beschäftigten, praktisch mindestens eine Person | ASR A2.2 |
| Mehr als 3 Frauen | Auslage/Aushang des Mutterschutzgesetzes | § 26 MuSchG |
| Mehr als 10 Beschäftigte | Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Sifa statt Kleinbetriebsbetreuung | DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 |
| Mehr als 20 anwesende Versicherte | Erhöhte Ersthelferquote: 5 % (Verwaltung/Handel) bzw. 10 % (übrige Betriebe) | DGUV Vorschrift 1, § 26 |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Sicherheitsbeauftragten bestellen; Arbeitsschutzausschuss (ASA) mit vierteljährlichen Sitzungen | § 22 SGB VII; § 11 ASiG |
| Mehr als 50 Beschäftigte | Ende der alternativen Betreuung (Unternehmermodell), Übergang in die Regelbetreuung | DGUV Vorschrift 2 |
Hinzu kommen tätigkeitsbezogene Pflichten unabhängig von der Größe: Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen (GefStoffV), Prüfung von Arbeitsmitteln wie Leitern, Maschinen und elektrischen Geräten (BetrSichV, DGUV Vorschrift 3) sowie besondere Regeln für Baustellen, etwa die Baustellenverordnung ab bestimmten Projektgrößen.
Die Gefährdungsbeurteilung: Mutter aller Pflichten
Bei Kontrollen der Gewerbeaufsicht und nach Unfällen ist sie das erste Dokument, nach dem gefragt wird: die Gefährdungsbeurteilung. Sie funktioniert in fünf Schritten: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln (Absturz, Strom, Lärm, Gefahrstoffe, Maschinen, aber auch psychische Belastung – sie ist seit 2013 ausdrücklich Pflichtbestandteil nach § 5 ArbSchG), Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip ableiten, umsetzen und die Wirksamkeit prüfen. Aktualisiert wird bei neuen Maschinen, neuen Arbeitsverfahren, nach Unfällen und Beinaheunfällen – und ansonsten in regelmäßigen Abständen.
Für Handwerksbetriebe gibt es eine erhebliche Erleichterung: Die Berufsgenossenschaften stellen branchenspezifische Handlungshilfen bereit – vom Gerüstbau bis zur Bäckerei. Damit lässt sich eine belastbare Gefährdungsbeurteilung für einen typischen Kleinbetrieb an ein bis zwei Arbeitstagen erstellen. Wichtig ist, dass sie den eigenen Betrieb abbildet: Eine erkennbar ungelesen übernommene Mustervorlage fällt bei Kontrollen ebenso durch wie gar keine.
Betriebsarzt und Sifa im Drei-Mann-Betrieb? Ja – so geht es praktisch
Die Vorstellung, ein Kleinbetrieb müsse einen Arzt anstellen, schreckt viele – ist aber falsch. Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), die DGUV Vorschrift 2 regelt den Umfang nach Betriebsgröße:
- Bis 10 Beschäftigte – Kleinbetriebsbetreuung: eine Grundbetreuung in festen Abständen (je nach Gefährdungsgruppe der Branche) plus Betreuung aus konkretem Anlass, etwa bei Neuplanung von Arbeitsplätzen oder nach Unfällen. Betriebsarzt und Sifa werden als externe Dienstleister stunden- oder pauschalweise beauftragt; überbetriebliche Dienste bieten Pakete häufig im niedrigen bis mittleren dreistelligen Eurobereich pro Jahr an.
- Alternative bedarfsorientierte Betreuung („Unternehmermodell“): Viele Berufsgenossenschaften bieten Betrieben bis 50 Beschäftigte an, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst Seminare zu Sicherheit und Gesundheitsschutz absolviert und die Betreuung bedarfsorientiert organisiert. Das senkt Kosten, verlangt aber aktives Dranbleiben.
- Mehr als 10 Beschäftigte – Regelbetreuung: feste jährliche Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Sifa, berechnet nach Beschäftigtenzahl und Betreuungsgruppe der Branche.
Welche Variante gilt und welche Seminare das Unternehmermodell verlangt, regelt die jeweilige Berufsgenossenschaft – ein Anruf dort klärt die Einstufung meist in wenigen Minuten.
Nachweise führen: Was Kontrolleure und Gerichte sehen wollen
Im Arbeitsschutz gilt eine harte Beweisregel: Was nicht dokumentiert ist, hat im Zweifel nicht stattgefunden. Zum Pflichtbestand eines Handwerksbetriebs gehören die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung samt Wirksamkeitskontrolle, Unterweisungsnachweise mit Datum, Themen und Unterschriften, Bestellungen von Betriebsarzt, Sifa, Ersthelfern und gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragten, Prüfnachweise für Arbeitsmittel und elektrische Geräte, das Gefahrstoffverzeichnis mit Betriebsanweisungen sowie das Verbandbuch, in dem auch kleine Verletzungen eingetragen werden – es sichert den Versicherungsschutz bei Spätfolgen.
Meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall, wenn er zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt oder tödlich verläuft: Anzeige an die Berufsgenossenschaft binnen drei Tagen (§ 193 SGB VII). Bei schweren Unfällen ist zusätzlich die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich zu informieren.
Wer diese Nachweise strukturiert führen will, findet in einem Arbeitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 einen bewährten Rahmen: Die Norm verlangt genau die Systematik aus Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Notfallplanung und regelmäßiger Bewertung, die das Gesetz ohnehin fordert – nur eben geordnet statt als Zettelsammlung. Für kleine Betriebe ist das kein Muss, aber eine Option, sobald Auftraggeber Nachweise verlangen.
Was bei Verstößen droht: Bußgeld, Regress, Strafverfahren
Die Sanktionen haben drei Ebenen. Erstens Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörden können nach § 25 ArbSchG mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden; auch die DGUV-Vorschriften enthalten eigene Bußgeldtatbestände, etwa bei unterlassener Unterweisung. Zweitens der Regress: Verursacht die Unternehmensleitung einen Versicherungsfall grob fahrlässig – typisch: fehlende Absturzsicherung, keine Unterweisung –, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nach § 110 SGB VII zurückfordern. Bei einem schweren Unfall gehen solche Forderungen schnell in sechsstellige Höhen und sind nicht versicherbar wie ein normaler Haftpflichtschaden.
Drittens das Strafrecht: Wird eine beschäftigte Person durch vorsätzliche oder beharrliche Pflichtverletzung gefährdet oder verletzt, drohen Verfahren nach § 26 ArbSchG sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung – gerichtet gegen die verantwortlichen Personen, nicht gegen die Firma als solche. Genau deshalb lohnt sich die Stufenleiter aus diesem Artikel nicht als Bürokratieübung, sondern als persönliche Absicherung der Unternehmensleitung: Wer Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Betreuung nachweisen kann, hat im Ernstfall eine belastbare Verteidigungslinie – und in aller Regel auch weniger Unfälle.
Häufige Fragen
Ja, vollständig. Das Arbeitsschutzgesetz knüpft an die Beschäftigung an, nicht an Stundenumfang oder Vertragsart: Minijobber, Auszubildende, Praktikanten und Aushilfen zählen ab dem ersten Tag. Damit gelten Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste-Hilfe-Organisation und die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 auch für einen Betrieb, der nur eine einzige geringfügig beschäftigte Person hat.
Ja – aber nicht angestellt, sondern bestellt. Nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 genügt im Kleinbetrieb die Kleinbetriebsbetreuung: ein externer Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen den Betrieb in festen Abständen und bei besonderen Anlässen. Alternativ bieten viele Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an, bei dem die Betriebsleitung selbst Seminare absolviert und die Betreuung bedarfsorientiert organisiert.
Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei jeder wesentlichen Änderung – neue Maschine, neuer Arbeitsplatz, neue Gefahrstoffe – und darüber hinaus regelmäßig: Die DGUV Vorschrift 1 verlangt mindestens eine jährliche Unterweisung, für Jugendliche gilt nach § 29 JArbSchG ein halbjährlicher Rhythmus. Jede Unterweisung gehört mit Datum, Inhalten und Unterschrift der Teilnehmenden dokumentiert, sonst ist sie im Streitfall wertlos.
Ja. § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen – das gilt seit der Streichung früherer Erleichterungen auch für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten. Ob auf Papier oder digital, ist egal. Branchen-Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften machen die Erstellung im Handwerksbetrieb in ein bis zwei Arbeitstagen machbar.
Zwei Instanzen: die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht beziehungsweise Ämter für Arbeitsschutz) und die Berufsgenossenschaften mit ihren Aufsichtspersonen. Beide dürfen Betriebe und Baustellen auch unangekündigt besichtigen, Unterlagen einsehen, Auflagen erteilen und Bußgelder verhängen. Anlässe sind neben Routinekontrollen vor allem Unfälle und Beschwerden – Baustellen werden branchenbedingt besonders häufig kontrolliert.
Die alternative bedarfsorientierte Betreuung nach DGUV Vorschrift 2: Statt fester Betreuung durch externe Dienstleister absolviert die Unternehmerin oder der Unternehmer Motivations- und Informationsseminare der Berufsgenossenschaft und organisiert die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung selbst nach Bedarf. Zulässig ist das je nach BG für Betriebe bis 50 Beschäftigte; bei Anlässen wie Umbauten oder Unfällen bleibt externe Fachberatung Pflicht.
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