ISO 45001/Arbeitsschutz

Was ist Arbeitsmedizinische Vorsorge?

Definition

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst ärztliche Untersuchungen und Beratungen zum Schutz der Beschäftigtengesundheit vor arbeitsbedingten Erkrankungen, geregelt in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet drei Arten, die sich in Verbindlichkeit und Initiative unterscheiden. Die Pflichtvorsorge ist bei bestimmten, in der ArbMedVV festgelegten Gefährdungen verpflichtend, etwa bei Lärmexposition, bestimmten Gefahrstoffen oder Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr – ohne durchgeführte Pflichtvorsorge darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei geringeren, aber relevanten Gefährdungen anbieten; Beschäftigte können sie annehmen oder ablehnen, ohne dass daraus Nachteile entstehen dürfen.

Die Wunschvorsorge schließlich können Beschäftigte auch ohne konkreten Anlass verlangen, sofern ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheit nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann; der Arbeitgeber muss sie ermöglichen. Welche Vorsorgeart für welche Tätigkeit greift, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, die die konkreten Gefährdungen erst systematisch ermittelt.

Durchgeführt wird die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Regel vom Betriebsarzt, der die Beschäftigten untersucht, berät und bei Bedarf weitere Maßnahmen empfiehlt. Über jede Vorsorge ist eine Vorsorgekartei zu führen; Ergebnisse einzelner Untersuchungen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt – lediglich die Tatsache der Teilnahme wird bestätigt.

  • Pflichtvorsorge: verpflichtend bei festgelegten Gefährdungen, zum Beispiel Lärm oder Gefahrstoffe
  • Angebotsvorsorge: Arbeitgeber muss anbieten, Beschäftigte entscheiden freiwillig
  • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie ohne konkreten Anlass verlangen
  • Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Relevanz für die Zertifizierung

Für eine ISO-45001-Zertifizierung prüft der Auditor bei KCERT, ob aus der Gefährdungsbeurteilung korrekt abgeleitet wurde, welche Beschäftigten welcher Vorsorgeart bedürfen, und ob Pflichtvorsorgen tatsächlich vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit stattgefunden haben. Fehlende oder verspätete Pflichtvorsorgen zählen zu den kritischeren Feststellungen, da sie einen direkten Gesetzesverstoß gegen die ArbMedVV darstellen. Auch der Nachweis, dass Angebots- und Wunschvorsorge organisatorisch ermöglicht werden, etwa durch feste Ansprechpartner beim Betriebsarzt, gehört zum geprüften Umfang.

Häufige Fragen zu Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Pflichtvorsorge ist bei bestimmten, in der ArbMedVV festgelegten Gefährdungen verpflichtend, etwa Lärm oder bestimmten Gefahrstoffen, ohne sie darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Die Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei geringeren Gefährdungen anbieten, Beschäftigte entscheiden freiwillig. Die Wunschvorsorge können Beschäftigte auch ohne konkreten Anlass verlangen; der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

In der Regel der Betriebsarzt des Unternehmens, der die Beschäftigten untersucht, berät und bei Bedarf weitere Maßnahmen empfiehlt. Die konkreten Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt; dokumentiert wird in einer Vorsorgekartei lediglich, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes: Sie ermittelt systematisch, welchen konkreten Gefährdungen Beschäftigte ausgesetzt sind, und daraus ergibt sich, ob Pflicht-, Angebots- oder gar keine Vorsorge erforderlich ist. Der Betriebsarzt berät Unternehmen üblicherweise bei dieser Zuordnung, verbindlich entscheidet aber die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung.

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