Gefährdungsbeurteilung: Die Gefährdungsbeurteilung ist die gesetzlich vorgeschriebene, systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefahren am Arbeitsplatz mit dem Ziel, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen.
Rechtsgrundlage ist § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Der Ablauf folgt typischerweise sieben Schritten: Arbeitsbereich festlegen, Gefährdungen ermitteln, diese bewerten, Maßnahmen ableiten, Maßnahmen umsetzen, Wirksamkeit überprüfen und das Ergebnis fortschreiben. Seit 2013 ist explizit klargestellt, dass auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz Teil der Beurteilung sein müssen.
Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG verlangt, dass Ergebnis, abgeleitete Maßnahmen und deren Überprüfung nachvollziehbar festgehalten werden — unabhängig von der Betriebsgröße. Fehlt eine Gefährdungsbeurteilung oder ist sie veraltet, drohen bei einer Kontrolle durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft Bußgelder.
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1–2 | Bereich festlegen, Gefährdungen ermitteln |
| 3–4 | Bewerten, Maßnahmen festlegen |
| 5–7 | Umsetzen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben |
Die Methodik der Bewertung folgt meist einer einfachen Risikomatrix aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß, aus der sich eine Prioritätenreihenfolge für Maßnahmen ableiten lässt. Bei der Maßnahmenauswahl gilt die sogenannte STOP-Reihenfolge: Substitution der Gefahr geht vor technischen, diese wiederum vor organisatorischen und zuletzt vor personenbezogenen Maßnahmen wie persönlicher Schutzausrüstung. Eine häufige Schwachstelle in der Praxis ist, dass Gefährdungsbeurteilungen zwar einmal erstellt, aber nach Änderungen an Maschinen oder Arbeitsverfahren nicht zeitnah aktualisiert werden. Auch die Beteiligung der Beschäftigten selbst, die die tatsächlichen Arbeitsbedingungen am besten kennen, wird in der Praxis häufig vernachlässigt, obwohl sie wertvolle Hinweise auf reale Gefährdungen liefern kann.
Relevanz für die Zertifizierung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Planungsdokument jedes ISO 45001-Managementsystems und deckt sich mit der in Kapitel 6.1.2 geforderten Gefährdungsermittlung. Auditoren prüfen im Stufe-1-Audit als erstes, ob sie für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten vollständig, aktuell und nachvollziehbar dokumentiert vorliegt. Auditoren gleichen häufig ab, ob tatsächliche Unfälle oder Beinaheunfälle in der Gefährdungsbeurteilung des betroffenen Bereichs bereits berücksichtigt waren – fehlt dieser Zusammenhang, gilt das als deutliches Warnsignal. Auch das Fehlen einer erkennbaren Mitarbeiterbeteiligung wird zunehmend kritisch hinterfragt. Eine gute Praxis ist zudem, Rückmeldungen aus Unterweisungen systematisch in die nächste Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung einfließen zu lassen.
Häufige Fragen zu Gefährdungsbeurteilung
Ja, nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für jeden Betrieb unabhängig von der Größe. Die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG verlangt, dass Ergebnis, abgeleitete Maßnahmen und deren Überprüfung nachvollziehbar festgehalten werden. Fehlt sie oder ist sie veraltet, drohen bei Kontrollen Bußgelder. Auch Kleinstbetriebe mit nur einem Beschäftigten sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen.
Ja, seit 2013 ist explizit klargestellt, dass auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz Teil der Beurteilung sein müssen, nicht nur körperliche Gefährdungen. Faktoren wie Arbeitsorganisation, Zeitdruck und Handlungsspielräume gehören damit ebenso zur Beurteilung wie Maschinen, Gefahrstoffe oder Lärm. Auditoren fragen diesen Aspekt der Gefährdungsbeurteilung mittlerweile routinemäßig und gezielt ab.
Eine feste Kalenderfrist schreibt das Gesetz nicht vor, die Beurteilung muss aber regelmäßig überprüft und bei Anlass fortgeschrieben werden, etwa nach Arbeitsunfällen, neuen Arbeitsmitteln oder veränderten Arbeitsabläufen. Auditoren prüfen im Stufe-1-Audit als erstes, ob sie für alle Bereiche vollständig und aktuell vorliegt.