Arbeitsschutzausschuss: Der Arbeitsschutzausschuss ist das nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtend einzurichtende Gremium aus Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten.
Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutzausschuss ist § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, dieses Gremium einzurichten; die Zählweise orientiert sich an der regelmäßigen Beschäftigtenzahl, nicht an Vollzeitäquivalenten. Zweck des Ausschusses ist es, Arbeitgeber, betriebliche Interessenvertretung und die für den Arbeitsschutz zentralen Fachrollen an einem Tisch zusammenzubringen, um Erkenntnisse aus unterschiedlichen Perspektiven zu bündeln.
Feste Mitglieder sind der Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Vertretung, zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragten des Betriebs. Diese Zusammensetzung stellt sicher, dass medizinischer, sicherheitstechnischer und arbeitnehmervertretender Sachverstand einfließt, bevor Entscheidungen zum Arbeitsschutz getroffen werden.
Der Ausschuss muss mindestens einmal pro Quartal zusammentreten. Die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Sitzung – typische Tagesordnungspunkte, Protokollpflicht, Ablauf – ist ein eigenes Thema und gesondert beschrieben. Der Arbeitsschutzausschuss selbst ist dagegen als dauerhafte Institution zu verstehen, die über den einzelnen Termin hinaus für die kontinuierliche Beratung zum Arbeitsschutz im Betrieb zuständig ist.
- Rechtsgrundlage: § 11 ASiG
- Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten
- Feste Mitglieder: Arbeitgeber(-vertretung), zwei Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte
- Tritt mindestens vierteljährlich zusammen; Details zum Ablauf siehe ASA-Sitzung
Relevanz für die Zertifizierung
Für eine ISO-45001-Zertifizierung prüft der Auditor bei KCERT zunächst, ob der Schwellenwert von 20 Beschäftigten überhaupt erreicht ist und, falls ja, ob der Arbeitsschutzausschuss formal korrekt besetzt und eingerichtet wurde – etwa ob tatsächlich zwei Betriebsratsmitglieder benannt sind und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ein Betriebsarzt bestellt sind. Fehlt das Gremium trotz Pflicht, ist das ein klarer Gesetzesverstoß und eine entsprechend schwerwiegende Feststellung. Ob die vierteljährlichen Sitzungen dann auch inhaltlich funktionieren, prüft der Auditor separat anhand der Protokolle.
Häufige Fragen zu Arbeitsschutzausschuss
Ab mehr als 20 Beschäftigten, Rechtsgrundlage ist § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl des Betriebs, nicht die Zahl der Vollzeitstellen. Kleinere Betriebe sind formal nicht verpflichtet, können aber freiwillig ein vergleichbares Gremium einrichten, um Arbeitsschutzthemen strukturiert zu besprechen.
Feste Mitglieder sind der Arbeitgeber oder eine beauftragte Vertretung, zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Sicherheitsbeauftragten des Betriebs. Diese Zusammensetzung ist in § 11 ASiG festgelegt und bringt medizinischen, sicherheitstechnischen und arbeitnehmervertretenden Sachverstand zusammen.
Der Arbeitsschutzausschuss ist das dauerhafte Gremium selbst, mit gesetzlicher Grundlage, fester Zusammensetzung und Einrichtungspflicht ab 20 Beschäftigten. Die ASA-Sitzung ist der konkrete, mindestens vierteljährliche Termin dieses Gremiums mit eigener Tagesordnung und Protokollpflicht. Ein Unternehmen richtet also einmal den Ausschuss ein und hält danach wiederkehrend Sitzungen ab.