ISO 45001/Arbeitsschutz

Was ist Lärmschutz am Arbeitsplatz?

Definition

Lärmschutz am Arbeitsplatz: Lärmschutz am Arbeitsplatz umfasst alle Maßnahmen zur Begrenzung schädlicher Lärmbelastung und ist in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt, die ab genau definierten Auslösewerten konkrete Arbeitgeberpflichten festlegt.

Die Verordnung unterscheidet zwei Auslösewerte für den Lärmexpositionspegel über eine 8-Stunden-Schicht: den unteren Auslösewert bei 80 dB(A) und den oberen Auslösewert bei 85 dB(A). Ergänzend gilt ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C), der auch bei kurzzeitigen Impulsen wie Schlägen oder Explosionsgeräuschen nicht überschritten werden darf.

AuslösewertPflicht des Arbeitgebers
Ab 80 dB(A)Gehörschutz zur Verfügung stellen, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (G20)
Ab 85 dB(A)Gehörschutz tragen Pflicht, Lärmbereich kennzeichnen, Pflichtvorsorge
Spitzenpegel 137 dB(C)Darf in keinem Fall überschritten werden

Bei der Maßnahmenauswahl gilt wie im gesamten Arbeitsschutz die STOP-Rangfolge: Zunächst ist zu prüfen, ob die Lärmquelle selbst durch eine leisere Maschine oder ein anderes Verfahren ersetzt werden kann (Substitution), danach folgen technische Maßnahmen wie Kapselungen oder Schallschutzwände, dann organisatorische Maßnahmen wie verkürzte Aufenthaltszeiten in Lärmbereichen. Gehörschutz als persönliche Schutzausrüstung ist erst die letzte Stufe, wenn die vorgelagerten Maßnahmen den Pegel nicht ausreichend senken.

In der Praxis wird der Lärmexpositionspegel meist durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein externes Messinstitut ermittelt, üblicherweise mit einem Schallpegelmesser direkt am Ohr der betroffenen Beschäftigten über eine repräsentative Arbeitsschicht. Werden mehrere Lärmquellen kombiniert oder wechseln Beschäftigte häufig zwischen unterschiedlich lauten Arbeitsbereichen, sollte die Messung diese Wechsel realistisch abbilden statt nur eine einzelne, besonders leise oder besonders laute Station zu erfassen.

Neben dem Gehörschaden selbst wird Lärm zunehmend auch als Störfaktor für Konzentration und Kommunikation bewertet, etwa in Großraumbüros ohne direkten Gefährdungsbezug nach LärmVibrationsArbSchV. Solche Aspekte gehören eher in die Bewertung psychischer Belastung als in die klassische Lärmschutzbeurteilung, sollten aber bei der Arbeitsplatzgestaltung nicht isoliert betrachtet werden.

Relevanz für die Zertifizierung

Im ISO-45001-Audit ist Lärm ein typischer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach Kapitel 6.1.2. Auditoren erwarten dokumentierte Lärmmessungen oder zumindest eine nachvollziehbare Einschätzung, aus welchem Grund ein Bereich als Lärmbereich gekennzeichnet oder eben nicht gekennzeichnet wurde, sowie den Nachweis, dass oberhalb von 85 dB(A) tatsächlich Gehörschutz getragen wird und nicht nur bereitliegt. Fehlt die Kennzeichnung von Lärmbereichen trotz erkennbar hoher Geräuschkulisse, etwa in einer Schlosserei oder an einer Stanze, gilt das als klassischer Auditbefund.

Häufige Fragen zu Lärmschutz am Arbeitsplatz

Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) besteht Tragepflicht für Gehörschutz, der Bereich muss zudem als Lärmbereich gekennzeichnet werden. Bereits ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber Gehörschutz zur Verfügung stellen und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, auch wenn noch keine Tragepflicht besteht.

Eine Messung ist nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben, aber in der Praxis der einzige belastbare Nachweis, ob die Auslösewerte der LärmVibrationsArbSchV erreicht werden. Ohne Messung muss der Arbeitgeber die Einstufung nachvollziehbar anderweitig begründen, was im Audit deutlich schwerer zu belegen ist als ein dokumentiertes Messprotokoll.

Nein, ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A) besteht eine echte Tragepflicht, nicht nur eine Bereitstellungspflicht. Der Arbeitgeber muss zudem kontrollieren, dass der Gehörschutz tatsächlich genutzt wird, und geeignete, individuell passende Modelle zur Verfügung stellen, da unpassender Gehörschutz in der Praxis häufig abgelegt wird.

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