STOP-Prinzip: Das STOP-Prinzip legt die verbindliche Rangfolge von Arbeitsschutzmaßnahmen fest: Substitution vor technischen, organisatorischen und zuletzt persönlichen Schutzmaßnahmen; Rechtsgrundlage ist §4 Arbeitsschutzgesetz, konkretisiert unter anderem in der Gefahrstoffverordnung.
Das STOP-Prinzip verlangt, Gefährdungen in einer festen Reihenfolge zu begegnen, wobei die wirksamste und am wenigsten von individuellem Verhalten abhängige Maßnahme immer zuerst zu prüfen ist:
- Substitution: Ersetzen einer gefährlichen Arbeitsweise, eines Gefahrstoffs oder Arbeitsmittels durch eine ungefährlichere Alternative
- Technische Maßnahmen: bauliche oder technische Schutzvorrichtungen wie Absaugungen, Abschirmungen oder Maschinenschutz
- Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsabläufe, Zugangsbeschränkungen oder Expositionszeiten, die das Risiko begrenzen
- Persönliche Schutzausrüstung: Schutzkleidung, Atemschutz oder Gehörschutz als letzte Stufe
Der Grundgedanke ist, dass persönliche Schutzausrüstung immer die am wenigsten zuverlässige Maßnahme ist, weil sie von korrekter Anwendung durch jede einzelne Person abhängt. Sie darf deshalb erst eingesetzt werden, wenn die vorgelagerten Stufen das Risiko nicht ausreichend senken.
In der Gefahrstoffverordnung, konkret in §7, wird häufig nur vom „TOP-Prinzip“ gesprochen, also ohne die Substitution als eigenen Schritt. Der Grund: Bei Gefahrstoffen ist die Substitutionsprüfung bereits als eigenständige, vorgelagerte Pflicht in §6 der Gefahrstoffverordnung geregelt, sodass TOP im engeren Sinn nur noch die verbleibenden drei Stufen beschreibt.
In der praktischen Gefährdungsbeurteilung bedeutet das STOP-Prinzip, dass für jede identifizierte Gefährdung zunächst geprüft werden muss, ob eine Substitution überhaupt möglich ist, bevor über technische oder organisatorische Maßnahmen nachgedacht wird. Dieses Vorgehen muss nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden, auch wenn am Ende eine niedrigere Stufe wie eine technische Maßnahme gewählt wird, etwa weil eine Substitution wirtschaftlich oder technisch nicht umsetzbar ist. Reine Verhaltensappelle ohne begleitende technische oder organisatorische Maßnahme gelten dabei nicht als ausreichend.
Relevanz für die Zertifizierung
Im Arbeitsschutzaudit nach ISO 45001 verlangen Auditoren den Nachweis, dass die Rangfolge des STOP-Prinzips bei der Gefährdungsbeurteilung tatsächlich angewendet wurde, also dass Substitutions- und technische Maßnahmen erkennbar vor persönlicher Schutzausrüstung geprüft wurden. Wird PSA ohne Begründung als erste und einzige Maßnahme dokumentiert, gilt das häufig als unzureichende Gefährdungsbeurteilung nach §4 ArbSchG und ISO 45001:2018 Kapitel 6.1.2.
Häufige Fragen zu STOP-Prinzip
S-T-O-P steht für Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Schutzausrüstung – in genau dieser Rangfolge. Jede Stufe darf erst gewählt werden, wenn die vorgelagerten Stufen das Risiko nicht ausreichend senken können, so verlangt es §4 Arbeitsschutzgesetz, und diese Prüfung muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
Das TOP-Prinzip, wie es in §7 der Gefahrstoffverordnung verwendet wird, lässt die Substitution als eigenen Schritt weg, weil diese dort bereits in §6 als vorgelagerte Pflicht geregelt ist. Inhaltlich verfolgen beide Prinzipien dieselbe Rangfolge, nur mit unterschiedlichem Ausgangspunkt.
Ja, es leitet sich aus §4 Arbeitsschutzgesetz ab, der eine Rangfolge der Maßnahmen bei der Gestaltung des Arbeitsschutzes vorschreibt. Für Gefahrstoffe konkretisiert die Gefahrstoffverordnung diese Pflicht in den §§6 und 7, dort meist als TOP-Prinzip ohne die separate Substitutionsstufe bezeichnet.