Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet direkt nur Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. KMU sind dennoch betroffen: Verpflichtete Kunden reichen ihre Sorgfaltspflichten über Fragebögen, Verhaltenskodizes und Vertragsklauseln weiter. Eine pauschale Abwälzung aller Pflichten ist dabei unzulässig. KMU fahren am besten mit einer kurzen Grundsatzerklärung, geordneten Basisdaten und standardisierten Antworten auf Kundenanfragen.
Ein Fragebogen zu Menschenrechten mit 80 Positionen, ein Verhaltenskodex zur Unterschrift, eine neue Vertragsklausel mit Auditrecht: So erleben die meisten kleinen und mittleren Unternehmen das Lieferkettengesetz — obwohl es sie rechtlich gar nicht direkt verpflichtet. Der Druck kommt nicht von der Behörde, sondern vom Großkunden, der seine eigenen Pflichten erfüllen muss.
Dieser Artikel erklärt, wen das LkSG tatsächlich verpflichtet, was sich durch die laufende Reform und die europäische Lieferkettenrichtlinie ändert, welche Anforderungen Kunden weiterreichen dürfen — und welche nicht — und wie Sie als Zulieferer mit überschaubarem Aufwand auskunftsfähig werden, ohne jede Einzelanfrage neu zu erfinden.
Wen das LkSG direkt verpflichtet — und wozu
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland, seit dem 1. Januar 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten. Kleine und mittlere Unternehmen fallen damit nicht unter die direkten gesetzlichen Pflichten.
Verpflichtete Unternehmen müssen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umsetzen, insbesondere:
- eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden,
- eine jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführen,
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen verankern — von Schulungen bis zu vertraglichen Zusicherungen,
- ein Beschwerdeverfahren einrichten, das auch Beschäftigten von Zulieferern offensteht,
- die Erfüllung der Pflichten dokumentieren.
Die Aufsicht führt das BAFA. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder — bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz — bis zu 2 Prozent des weltweiten Umsatzes sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre. Diese Sanktionen treffen ausschließlich die verpflichteten Unternehmen, nie deren kleine Zulieferer.
Stand 2026: Das LkSG im Umbau
Wer sich heute mit dem LkSG befasst, muss den Reformprozess mitdenken (Stand: September 2026):
- Berichtspflicht gestrichen: Die ursprünglich vorgesehene jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wurde im Zuge der Gesetzesänderung 2025 abgeschafft; das BAFA hatte fehlende Berichte schon zuvor nicht sanktioniert. Die eigentlichen Sorgfaltspflichten — Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren — gelten für verpflichtete Unternehmen weiter, die Sanktionspraxis konzentriert sich auf schwerwiegende Verstöße.
- Ablösung durch EU-Recht geplant: Die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) wurde 2024 verabschiedet, ihre Umsetzungsfrist im Zuge des Omnibus-Pakets jedoch auf Ende Juli 2027 verschoben; die Anwendung auf die ersten Unternehmen folgt frühestens 2028. Über die endgültigen Schwellenwerte wird noch verhandelt — diskutiert wurden Grenzen zwischen 1.000 und 5.000 Beschäftigten mit hohen Umsatzschwellen. Die Bundesregierung will das LkSG durch ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie ersetzen.
Zwei Dinge lassen sich trotz der beweglichen Lage festhalten: Erstens wird es auch künftig keine direkten Sorgfaltspflichten für KMU geben — alle diskutierten Schwellen liegen weit oberhalb des Mittelstands. Zweitens bleibt der indirekte Mechanismus bestehen und wird durch die EU-Richtlinie eher noch verstärkt, denn auch sie setzt auf die Weitergabe von Anforderungen entlang der Kette.
Warum KMU trotzdem betroffen sind: die vertragliche Kette
Verpflichtete Unternehmen müssen ihre unmittelbaren Zulieferer in Risikoanalyse und Präventionsmaßnahmen einbeziehen. Da sie die Verhältnisse beim Zulieferer nicht selbst kennen, entsteht ein durchgereichter Informations- und Vertragsdruck. Typische Instrumente:
- Fragebögen und Selbstauskünfte zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Umweltthemen — direkt vom Kunden oder über ESG-Plattformen,
- Verhaltenskodizes (Supplier Codes of Conduct), deren Anerkennung zur Bedingung der Geschäftsbeziehung gemacht wird,
- Vertragsklauseln mit Zusicherungen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards, Weitergabepflichten an Vorlieferanten, Schulungs- und Kontrollrechten,
- Audit- und Nachweisverlangen, von der Zertifikatsabfrage bis zum Vor-Ort-Audit,
- Eskalationsmechanismen: Bei Verdachtsfällen muss der Kunde reagieren — bis hin zur Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztem Mittel.
Für den Zulieferer ist das faktisch bindend: Wer Fragebögen dauerhaft ignoriert oder jede Klausel ablehnt, riskiert bei der nächsten Lieferantenbewertung schlechtere Karten — unabhängig davon, dass ihn das Gesetz selbst nicht verpflichtet.
Was Kunden konkret verlangen — und was dahintersteckt
| Kundenanforderung | Hintergrund beim Kunden | Angemessene Reaktion des KMU |
|---|---|---|
| ESG-/LkSG-Fragebogen ausfüllen | Risikoanalyse über unmittelbare Zulieferer | Beantworten — mit standardisierter Antwortmappe statt Einzelaufwand je Kunde |
| Verhaltenskodex anerkennen | Präventionsmaßnahme nach dem Gesetz | Prüfen und in der Regel unterschreiben; bei Widersprüchen zum eigenen Kodex Gegenvorschlag machen |
| Vertragsklausel mit Zusicherungen und Auditrecht | Vertragliche Absicherung der Sorgfaltspflichten | Verhandeln: Ankündigungsfristen, Kostentragung, Schutz von Geschäftsgeheimnissen festhalten |
| Zertifikatsnachweise (z. B. ISO 14001, ISO 45001) | Indiz für funktionierende Umwelt- und Arbeitsschutzprozesse | Vorhandene Zertifikate einreichen; Fehlen erklären, ggf. Einführung abwägen |
| Angaben zu Vorlieferanten und Herkunftsländern | Risikobewertung der tieferen Lieferkette | Mit Augenmaß: Länder- und Warengruppenangaben ja, vollständige Offenlegung der Lieferantenliste nur bei berechtigtem Interesse |
| Schulungsnachweise für Beschäftigte | Präventionsmaßnahme bei erhöhtem Risiko | Vorhandene Unterweisungen (Arbeitsschutz, Compliance) dokumentieren und zuordnen |
Ihre Rechte: keine pauschale Abwälzung der Pflichten
Das LkSG folgt dem Angemessenheitsprinzip: Verpflichtete Unternehmen müssen das tun, was ihnen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen und Schwere der Risiken möglich und zumutbar ist. Das BAFA hat in seinen Handreichungen klargestellt, dass die bloße vertragliche Weitergabe der eigenen Pflichten an Zulieferer — nach dem Motto „der Lieferant garantiert die Einhaltung aller Standards in der gesamten Kette“ — kein angemessenes Mittel ist und die Verantwortung nicht verlagert.
Daraus ergeben sich für KMU legitime Verhandlungspositionen:
- Garantien für die tiefere Lieferkette ablehnen: Zusichern können Sie Ihre eigenen Verhältnisse und zumutbare Bemühungen gegenüber Ihren direkten Lieferanten — nicht die Rechtstreue der gesamten Vorkette.
- Standardformate vorschlagen: Statt für jeden Kunden einen individuellen Fragebogen auszufüllen, können Sie eine einheitliche Selbstauskunft oder branchenübliche Formate anbieten. Viele Einkäufer akzeptieren das, weil es auch ihren Prüfaufwand senkt.
- Auditbedingungen regeln: Vor-Ort-Audits mit Ankündigungsfrist, während der Geschäftszeiten, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen — und bei umfangreichen Prüfungen mit Kostenbeteiligung des Auftraggebers.
- Unverhältnismäßiges benennen: Ein Zehn-Personen-Betrieb muss kein eigenes Menschenrechts-Managementsystem mit Vollzeitbeauftragtem vorweisen. Wer stattdessen eine schlanke, aber gelebte Struktur zeigt, argumentiert aus einer starken Position.
Mit kleinem Aufwand lieferkettenfest werden
Fünf Bausteine reichen den meisten KMU, um Kundenanfragen souverän zu bedienen:
- Verantwortlichkeit klären: Eine Person — oft in Geschäftsführung, QM oder Einkauf — bündelt alle Lieferketten- und ESG-Anfragen und pflegt die Unterlagen.
- Grundsatzerklärung formulieren: Ein bis zwei Seiten zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Umwelt, von der Geschäftsführung unterzeichnet. Orientierung bieten die ILO-Kernarbeitsnormen. Das Dokument beantwortet einen erheblichen Teil jedes Fragebogens vorab.
- Eigene Lieferanten grob einordnen: Eine einfache Übersicht der wichtigsten Lieferanten nach Herkunftsland und Warengruppe mit einer groben Risikoeinschätzung genügt für den Anfang. Kritische Konstellationen — etwa Rohstoffe aus Hochrisikoländern — gesondert vermerken.
- Vorhandenes nutzbar machen: Unterweisungsnachweise, Gefährdungsbeurteilungen, Umwelt- und Arbeitsschutzdokumentation, Zertifikate: Vieles, was Fragebögen abfragen, existiert bereits — es muss nur auffindbar und aktuell sein.
- Antwortmappe aufbauen: Standardantworten, Grundsatzerklärung, Zertifikate und Kennzahlen an einem Ort. Damit sinkt der Aufwand pro Fragebogen von Tagen auf Stunden — und die Antworten bleiben konsistent über alle Kunden.
Welche Rolle ISO-Zertifizierungen spielen
Die umweltbezogenen Pflichten des LkSG verweisen auf konkrete internationale Abkommen — etwa die Verbote im Umgang mit Quecksilber (Minamata-Übereinkommen), mit langlebigen organischen Schadstoffen (Stockholmer Übereinkommen) und bei grenzüberschreitenden Abfallexporten (Basler Übereinkommen). Die menschenrechtlichen Pflichten umfassen unter anderem Arbeitsschutz, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie Koalitionsfreiheit.
Hier zahlen Managementsysteme direkt ein: Ein ISO-14001-System belegt den systematischen Umgang mit Umweltpflichten samt Rechtskataster, ein ISO-45001-System den organisierten Arbeitsschutz, und ISO 9001 zeigt generelle Prozessdisziplin einschließlich Lieferantenbewertung. Viele LkSG-Fragebögen fragen solche Zertifikate ausdrücklich ab und werten sie als Positivindiz — teils ersetzen sie ganze Frageblöcke.
Ehrlich bleibt die Grenze: Ein ISO-Zertifikat ist kein LkSG-Nachweis und ersetzt keine menschenrechtliche Risikoanalyse des Kunden. Es belegt Systeme im eigenen Betrieb, nicht die Verhältnisse in Ihrer Vorkette. Und wo Kunden akkreditierte Zertifikate verlangen, genügt ein nicht akkreditiertes nicht — das sollten Sie vor einer Zertifizierungsentscheidung mit Ihren Schlüsselkunden klären. Richtig eingesetzt senken Zertifikate aber den wiederkehrenden Nachweisaufwand spürbar und stärken Ihre Position in jeder Lieferantenbewertung.
Häufige Fragen
Seit Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland; im ersten Jahr 2023 lag die Schwelle bei 3.000. Kleine und mittlere Unternehmen unterliegen damit keinen direkten gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Auch die geplante Ablösung durch die europäische Lieferkettenrichtlinie sieht Schwellen weit oberhalb des Mittelstands vor (Stand: September 2026).
Nein. KMU waren nie berichtspflichtig, und die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wurde im Zuge der Gesetzesänderung 2025 sogar für verpflichtete Unternehmen gestrichen (Stand: September 2026). Was KMU stattdessen leisten müssen, ergibt sich aus Verträgen mit ihren Kunden: Selbstauskünfte, anerkannte Verhaltenskodizes und vereinbarte Nachweise.
Nein. Das BAFA stellt in seinen Handreichungen klar, dass die pauschale vertragliche Weitergabe der Sorgfaltspflichten an Zulieferer kein angemessenes Mittel ist — die Verantwortung bleibt beim verpflichteten Unternehmen. Klauseln, mit denen Sie die Rechtstreue Ihrer gesamten Vorkette garantieren sollen, können Sie mit diesem Argument zurückweisen und durch realistische Zusicherungen für den eigenen Betrieb ersetzen.
Ein Bußgeld droht Ihnen nicht — die Sanktionen des LkSG treffen nur verpflichtete Unternehmen. Das Risiko ist kommerziell: Der Kunde muss auf fehlende Mitwirkung reagieren, etwa durch schlechtere Risikoeinstufung, Nachfragen, Audits oder im Extremfall die Beendigung der Geschäftsbeziehung. Dauerhaftes Ignorieren schwächt Ihre Position in jeder Lieferantenbewertung — eine schlanke Standardantwort ist fast immer die bessere Wahl.
Ja, als Nachweisbaustein: ISO 14001 belegt systematisches Umweltmanagement samt Rechtskataster, ISO 45001 organisierten Arbeitsschutz — beides Themen, auf die die LkSG-Pflichten inhaltlich zielen. Viele Fragebögen fragen Zertifikate direkt ab und verkürzen sich dadurch erheblich. Ein Zertifikat ersetzt aber weder die Risikoanalyse des Kunden noch Aussagen über Ihre Vorlieferanten — es dokumentiert Ihre eigenen Strukturen.
Direkt verpflichtet werden KMU auch künftig nicht: Die 2024 verabschiedete Richtlinie zielt auf große Unternehmen, die Umsetzungsfrist wurde auf Juli 2027 verschoben, und über die endgültigen Schwellenwerte wird noch verhandelt (Stand: September 2026). Indirekt bleibt der Mechanismus bestehen: Große Kunden reichen Informations- und Vertragsanforderungen weiter. Wer seine Antwortprozesse jetzt aufbaut, ist für beide Rechtsrahmen gerüstet.
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