KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO): KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung meint die Fähigkeiten und Kenntnisse, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und ihre Chancen und Risiken einzuschätzen. Anbieter und Betreiber müssen seit dem 2. Februar 2025 nach besten Kräften für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals sorgen.
Die Pflicht trifft praktisch jedes Unternehmen, in dem Beschäftigte KI-Werkzeuge beruflich nutzen — vom Textassistenten im Büro bis zum Prognosemodell in der Produktion. Art. 4 verlangt keine bestimmte Schulung, kein festes Curriculum und kein amtliches Zertifikat. Maßstab ist die Angemessenheit: technisches Vorwissen, Erfahrung und Ausbildung der Personen sowie der Kontext, in dem die KI eingesetzt wird. Wer nur einen Chatbot für Texte nutzt, braucht weniger Tiefe als ein Team, das ein Hochrisiko-System im Personalbereich bedient.
In der Praxis hat sich ein vierstufiges Vorgehen bewährt:
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, wer arbeitet damit? (KI-Inventar)
- Rollen bilden: Gelegenheitsnutzer, Vielnutzer, Administratoren, Entscheider — je Rolle ein passendes Kompetenzniveau festlegen
- Schulen: Grundlagen (Funktionsweise, Grenzen, Halluzinationen, Datenschutz), ergänzt um werkzeug- und rollenspezifische Inhalte
- Nachweisen: Teilnahmen dokumentieren, Wiederholung bei neuen Systemen oder geänderten Risiken
Art. 4 hat keine eigene Bußgeldnorm. Die Pflicht ist trotzdem nicht zahnlos: Aufsichtsbehörden — in Deutschland die Bundesnetzagentur — können die Umsetzung berücksichtigen, und bei Schäden durch fehlerhaft genutzte KI wird fehlende Schulung schnell zur Haftungsfrage (Organisationsverschulden). Stand: September 2026.
Relevanz für die Zertifizierung
Für zertifizierungswillige Unternehmen ist Art. 4 ein natürlicher Startpunkt: Die Pflicht gilt bereits, ist mit überschaubarem Aufwand erfüllbar und liefert Strukturen, die ein KI-Managementsystem nach ISO/IEC 42001 ohnehin verlangt — Kompetenzmanagement gehört dort zu Kapitel 7. Wer Schulungen, Rollen und Nachweise sauber aufsetzt, hat einen Baustein des AIMS fertig. Im Zertifizierungsaudit, etwa bei KCERT, wird genau diese gelebte Praxis geprüft, nicht nur das Schulungskonzept auf dem Papier.
Häufige Fragen zu KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)
Nein. Art. 4 verlangt ausreichende KI-Kompetenz, schreibt aber weder ein bestimmtes Format noch ein Zertifikat vor. Interne Schulungen, E-Learnings oder dokumentierte Unterweisungen genügen, wenn sie zu Rolle und Risiko passen. Ein Teilnahmezertifikat ist trotzdem sinnvoll: Es dient als Nachweis gegenüber Behörden, Kunden und Auditoren. Einmalig reicht nicht dauerhaft — bei neuen Systemen oder geänderten Einsatzzwecken muss nachgeschult werden.
Art. 4 selbst ist nicht direkt bußgeldbewehrt — im Bußgeldkatalog der KI-Verordnung fehlt eine eigene Sanktion. Risiken entstehen indirekt: Die Marktüberwachung kann Nachweise verlangen, bei Hochrisiko-Systemen ist geschultes Personal ohnehin Betreiberpflicht nach Art. 26, und im Schadensfall kann fehlende Schulung als Organisationsverschulden die Haftung der Geschäftsführung begründen. Stand: September 2026 gibt es dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung.
Abgestuft nach Rolle: Gelegenheitsnutzer brauchen Grundlagen zu Funktionsweise, Grenzen und Datenschutz — typisch zwei bis vier Stunden. Vielnutzer und Fachabteilungen benötigen werkzeugspezifisches Training inklusive Prompt-Praxis und Qualitätskontrolle. Wer KI-Systeme auswählt, freigibt oder administriert, muss zusätzlich Risikobewertung und rechtliche Pflichten verstehen. Die Geschäftsführung sollte die Betreiberpflichten und Haftungsfragen kennen. Entscheidend ist die Dokumentation, wer wann was geschult wurde.